Verbraucherdarlehen

Verbraucherdarlehen
1. Begriff:  Verbrauchervertrag in Form eines entgeltlichen  Kreditvertrags zwischen Unternehmer als Kreditgeber und Verbraucher als Kreditnehmer.
- 2. Anwendungsbereich: a) Ausnahmen: (1)Kredit bis 200 Euro Nettokreditbetrag, (2) der Arbeitgeberkredit mit Zinsen unter marktüblichen Sätzen, (3) ein Kredit im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und Städtebaus aufgrund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide etc., der unmittelbar zwischen öffentlich-rechtlicher Anstalt und Kreditnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen wird, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
- b) Gleichbehandlung: Dem V. weitgehend gleichgestellt sind (1) Verträge, durch die ein  Unternehmer einem  Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als zwei Monaten oder sonstige Finanzierungshilfen gewährt (§ 499 I BGB), (2) Finanzierungsleasing ( Leasing), (3)  Teilzahlungsgeschäft, (4)  Ratenlieferungsvertrag (hier hat der Verbraucher nur ein  Widerrufsrecht).
- 3. Wichtige Rechtsfolgen: Die Regelung des V. weicht in vielen Punkten zu Gunsten des Verbrauchers vom allgemeinen Kreditvertrag ab.
- a) Form:  Schriftform, ferner muss Vertragserklärung des Kreditnehmers typischerweise den Nettokreditbetrag, ggf. die Höchstgrenze des Kredits, den Gesamtbetrag aller Teilzahlungen, die Art und Weise der Rückzahlung, Zinssatz und alle sonstigen Kreditkosten, den effektiven Jahreszins, die Kosten einer Restschuld und sonstiger Versicherungen sowie die zu bestellenden Sicherheiten angeben (§ 492 BGB). Für den  Überziehungskredit gelten erleichterte Voraussetzungen (§ 493 BGB). Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, ist der V. nichtig, wenn dem Kreditnehmer nicht der Kredit ausbezahlt wird. U.U. verringert sich jedoch der Zinssatz (§ 494 BGB).
- b) Widerruf: Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht (§ 495 BGB).
- c) Wechsel- und Scheckverbot: Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für Ansprüche des Kreditgebers eine Verbindlichkeit aus  Wechsel oder  Scheck einzugehen.
- d) Kündigung: Der Kreditgeber kann bei  Verzug mit der Zahlung bei Teilzahlungen nur unter qualifizierten Bedingungen kündigen, die von Laufzeit, Anzahl und Höhe der ausgefallenen Zahlungen abhängt.
- Vgl. auch  Erfüllung,  Verzugszinsen.

Lexikon der Economics. 2013.

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